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16.03.2012 | Parlament verabschiedet Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe. [mehr]

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Das Ak­ti­en­recht ist ein zen­traler Pfeiler der schwei­zeri­schen Stand­ort­at­traktivität! [mehr]

Konsultativabstimmungen im GV-Frühling 2010

Meh­re­re SMI-Firmen las­sen ihre Aktionäre an den nächs­ten Ge­ne­ralver­sammlun­gen über die Management-Vergü­tun­gen kon­sul­tativ ab­stimmen. economie­suisse begrüsst die­se Ent­wicklung als ei­ne mögli­che Vari­ante, die Aktionäre in die Debatte über das Ent­schädigungs­sys­tem einzubezie­hen.

Die im Swiss Market In­des (SMI) ge­liste­ten Schwei­zer Gross­un­ternehmen ABB, Credit Suisse, Nestlé, Ro­che, Swiss Life, Swiss Re, UBS und Zurich Fi­nanci­al Services füh­ren an ih­ren Ge­ne­ralver­sammlun­gen im Frühl­ing 2010 Kon­sul­tativab­stimmun­gen über die Management-Vergü­tun­gen durch. Diese Firmen rea­gier­ten positiv auf die „say on pay“-Aktionärs­an­träge der Anla­ge­stif­tung Ethos. Auf diese acht Firmen entfällt fast 67 Prozent der SMI-Börsenkapitalisierung. 

Aus­fluss der Selbstregulierung
Die Kon­sul­tativab­stimmung ist gemäss den Empfehlun­gen im „Swiss Code of Best Practi­ce for Corpora­te Governance“ ei­ne von zwei Möglichkei­ten, die Aktionäre stärker in die Sal­ärpolitik der Firma einzubezie­hen. Die an­de­re Möglichkeit ist, dass sich die Aktionäre bei der Ge­neh­migung der Jah­res­rech­nung oder beim Beschluss über die Ent­las­tung (Décharge) des Verwal­tungs­rats zum Ent­schädigungs­bericht äussern können. Die Praxis zeigt, dass im­mer mehr Un­ternehmen den Empfehlun­gen des Swiss Code nach­kommen. Die in der politi­schen Diskussi­on oft gehör­te pauscha­le Behaup­tung des Ver­sa­gens der Selbstregulierung ist damit wider­legt.

In­ternatio­nale Ent­wicklung in Rich­tung „say on pay“
economie­suisse hat die in­ternatio­na­len Ent­wicklun­gen bei ak­ti­en­rechtli­chen Vergü­tungs­regeln kürzlich un­tersu­chen las­sen. Aus der Studie geht hervor, dass vor al­lem die Vergü­tungs­systeme und -anreize im Fokus der ak­ti­en­rechtlichen Diskussi­on stehen. Bei der Fra­ge des Einbezugs der Aktionäre erweist sich das bri­ti­sche Say-on-pay-Modell mit ei­ner Kon­sul­tativab­stimmung über die Vergü­tungs­politik als massbildend. In Grossbritanni­en be­steht dieses Modell seit rund acht Jah­ren und hat in der Praxis schon dazu geführt, dass Vergü­tun­gen in der Folge ei­ner Kon­sul­tativab­stimmung reduziert wer­den muss­ten. In der Schweiz findet dieses seit zwei Jah­ren durch die Empfehlun­gen des Swiss Code abgedeck­te Modell in der Praxis nun eben­falls im­mer stärker Beach­tung.

Min­der-In­itiative: Gefährli­che Fehlkon­strukti­on
Wie in an­de­ren Be­rei­chen muss auch beim Einbezug der Aktionäre in die Sal­ärpolitik ei­nes Un­ternehmens der allgemei­ne or­ganisatori­sche Grund­satz der Über­ein­stimmung von Auf­gabe und Ver­antwor­tung beach­tet wer­den. Hier liegt ei­ne der Fehlkon­struktionen der Min­der-In­itiative: Sie verlangt un­ter an­de­rem, dass der Verwal­tungs­rat die Auf­gabe der bin­den­den Fest­legung des Sal­ärs der Ge­schäftslei­tung an die Aktionäre abgibt, aber weiterhin die Ver­antwor­tung dafür trägt. Die Folge wäre ein Aus­ein­ander­klaffen von Auf­gabe und Ver­antwor­tung, was zu Rechts­unsi­cherhei­ten führt. Mit der Rechtssi­cherheit würde ei­ner der zen­tra­len Pfeiler un­se­res Un­ternehmens­stand­orts direkt tangiert.

Der regulatori­sche Mit­telweg: Revisi­on des Ak­ti­en­rechts
Ei­ne im Ver­gleich zur Min­der-In­itiative bes­se­re Alternative ist die lau­fen­de Ak­ti­en­rechtsrevisi­on. Demgemmäss würde die Ge­ne­ralver­sammlung künftig die Vergü­tun­gen des von ihr gewähl­ten Verwal­tungs­ra­tes ge­neh­migen. Die Fest­legung der Vergütung für die vom Verwal­tungs­rat gewähl­ten Ge­schäftslei­tung würde zwar kon­sequen­terweise beim Wahlgremium (Verwal­tungs­rat) ver­blei­ben. Trotzdem würde den Aktionären mit der Kon­sul­tativab­stimmung ein gesetzli­ches Recht zur Meinungs­äusserung zum Salär der Ge­schäftslei­tung ein­geräumt. Dieses Modell würde zu ei­ner markan­ten Stärkung der Mit­spra­che der Aktionäre in Vergü­tungs­ange­legenhei­ten füh­ren, ohne den Grund­satz von Auf­gabe und Ver­antwor­tung zu ver­let­zen.